Vereinbarung
zwischen
der CNH Baumaschinen GmbH, Staakener Straße 53-63, 13581
Berlin,
im Folgenden:
„CNN“
und
dem Betriebsrat der CNH Baumaschinen GmbH
im Folgenden: „Betriebsrat“ und
der Industriegewerkschaft Metall, Bezirk Berlin-Brandenburg-Sachsen,
Alte Jakobstraße 149, 10969 Berlin,
im Folgenden: „IG Metall“
zur Beendigung des Arbeitskampfes und
zum Abschluss eines Interessenausgleichs und Sozialplans über die von der CNH
geplante Betriebsänderung gemäß Unterrichtungsschreiben vom 18. und 30. Januar
2006. Die Betriebspartner gehen davon aus, dass ein Interessenausgleich und ein
Sozialplan bis zum 20.6.2006 vereinbart werden. Geschieht dies bis zu diesem
Zeitpunkt nicht, entscheidet die Einigungsstelle nach Ziff. 16 dieser Vereinbarung.
Sie legt dabei die in dieser Vereinbarung getroffenen Regelungen zu Grunde. Auf
dieser Grundlage vereinbaren sie die nachfolgenden Regelungen:
1. Die Produktion von Mobilbaggern und Radladern
wird entgegen der bisherigen Planung der CNN statt zum 31. Juli 2006 erst zum 30.
November 2006 still gelegt. Es werden Personalanpassungsmaßnahmen in den
hiermit zusammenhängenden Bereichen durchgeführt und der Bereich
Ersatzteileinkauf geschlossen. Von der hier vereinbarten Betriebsänderung sind
die Arbeitsplätze von 333 Arbeitnehmern betroffen. Deren Arbeitsverhältnisse
kann CNH aus betriebsbedingten Gründen kündigen. Die Abteilung zur Produktion
von Gradern wird in Berlin mit mindestens 22 Arbeitnehmern bis mindestens zum
31. Dezember 2008 bestehen bleiben. Die Produktion von Gradern soll
voraussichtlich im Gebäudebereich „Testing“ durchgeführt
werden.
2. Die Altersteilzeitverträge, die bereits
abgeschlossen wurden, werden vertragsgemäß durchgeführt.
3. CNN verpflichtet sich, die
Ausbildungsverhältnisse der Auszubildenden im Betrieb zu Ende zu führen oder
die Auszubildenden in ein betriebliches Ausbildungsverhältnis bei einem
externen Unternehmen zu gleichen Bedingungen zu vermitteln.
4. Der Interessenausgleich enthält eine
Namensliste nach §1 Absatz 5 KSchG mit den Namen der von der Betriebsänderung
betroffenen 333 Arbeitnehmer. CNN wird die Vorschläge des Betriebsrates zur
Gestaltung der Namensliste berücksichtigen, soweit dies unter Berücksichtigung
der Sozialauswahl, insbesondere des Sonderkündigungsschutzes einzelner
Arbeitnehmer, möglich ist.
5. CNH
stellt einen Gesamtbetrag für den betrieblichen Sozialplan von Euro 29
Millionen (für die 333 von der Betriebsänderung betroffenen Arbeitnehmer)
bereit. Dieser Betrag schließt die Kosten für die Abfindungen und für eine
Beschäftigungsgesellschaft ein. Eine Erhöhung des Betrages, z. B. durch eine
Tariflohnerhöhung, ist ausgeschlossen. Ferner reduziert sich das Gesamtvolumen
von Euro 29 Millionen, wenn weniger Arbeitnehmer als 333 entlassen werden
sollten. Eine Liste mit den Namen und relevanten Sozialdaten der von der
geplanten Betriebsänderung betroffenen Arbeitnehmer wird dem Betriebsrat
umgehend ausgehändigt.
6. Die Abfindung berechnet sich grundsätzlich
wie folgt:
Faktor 1,4 x volle
Beschäftigungsjahre x (Bruttoeinkommen 2005 / 12) höchstens jedoch
EURO 120.000,00 für bis zu 59-jährige
Mitarbeiter.
Ältere Arbeitnehmer erhalten
stattdessen für jeden ihnen bis zum 63. Lebensjahr noch fehlenden Monat,
abzüglich der (gegebenenfalls fiktiven) Verweildauer in der
Beschäftigungsgesellschaft einen Betrag von EURO 1.700.- zuzüglich einer
Zahlung in Höhe von 20.000.-EURO.
Wird nach Erstellung der Namensliste
gemäß Ziffer 4. der Gesamtbetrag für die Abfindungen und die Kosten der
Beschäftigungsgesellschaft nach Ziffer 5 unter Berücksichtigung der Beträge nach
Ziffer 9. überschritten, erfolgt eine entsprechende Anpassung des Faktors 1,4;
wird sie unterschritten, werden Zuschläge für Kinder und schwer behinderte
Menschen ausgewiesen. CNH
und Betriebsrat werden die Einhaltung dieser Regelung
gemeinsam überprüfen.
7. Die Betriebspartner verhandeln und
vereinbaren in welchem Umfang Abfindungen aus dem Sozialplan gekürzt werden
dürfen, wenn nicht monatlich bestimmte Stückzahlen von Baumaschinen
differenziert nach Produkten in bestimmter Qualität bis Ende November 2006
produziert werden.
Dabei legen sie bei der Festlegung der
Produktionsziele nicht die Produktionsplanung des Arbeitgebers für die Zeit bis
zum November 2006 zu Grunde, sondern die durchschnittliche Leistung im Jahr
2005 unter Berücksichtigung der Urlaubs- und anderer Ausfallzeiten. Sie sind
sich einig, dass beim Erreichen dieser Ziele überdurchschnittliche Fehlzeiten
durch Krankheit nicht durch Überstunden ausgeglichen werden können und die
Anlaufphase bis zum 15. Juni 2006 andauert, so dass die vor diesem Zeitpunkt
erreichten Stückzahlen nicht zu Grunde gelegt werden dürfen. Werden in einem
Monat weniger als 75 % der vereinbarten Stückzahlen eines Produkts erzielt,
fällt die Kürzung für diesen Monat voll an, wird eine Stückzahl von mehr als 75
% erreicht, erfolgt eine anteilige Kürzung für diesen Monat. Eine Kürzung
erfolgt nicht, wenn die Stückzahl im folgenden Monat nachgearbeitet wird oder
in einem der Vormonate vorgearbeitet wurde. Eine Kürzung erfolgt auch nicht,
wenn ein etwaiges Unterschreiten der Produktionsziele nicht auf einem
Verschulden der Arbeitnehmer beruht. Das Betriebsrisiko trägt auch insoweit der
Arbeitgeber.
Kommt es bis zum 20. Juni 2006 nicht zu
einer Einigung, entscheidet eine Einigungsstelle unter dem Vorsitz von Dr. Hans
Friedrich Eisemann mit jeweils drei Beisitzern, deren Spruch sich die
Betriebspartner mit dieser Vereinbarung nach § 76 Abs. 6 BetrVG unterwerfen.
8. Es wird eine Beschäftigungsgesellschaft mit
mehreren betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheiten eingerichtet, die von
CMI aus dem Gesamtbetrag nach Ziffer 5 und aus den Beträgen nach Ziffer 9.
finanziert wird. Arbeitnehmer, die vorzeitig aus der Beschäftigungsgesellschaft
ausscheiden, erhalten eine so genannte Sprintprämie von der
Beschäftigungsgesellschaft. Die restlichen ansonsten für diesen Arbeitnehmer
aufzuwendenden Beträge verbleiben in der Beschäftigungsgesellschaft.
Verbleibende Beträge werden auf die Arbeitnehmer verteilt.
9. Die andernfalls anfallenden Bruttomonatsgehälter
(einschließlich Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung) der Arbeitnehmer,
die unter Verkürzung ihrer Kündigungsfristen in eine Beschäftigungsgesellschaft
eintreten, werden zur Finanzierung der Beschäftigungsgesellschaft von CNH
bereitgestellt.
10. Der Urlaubsanspruch wird den Arbeitnehmern
gemäß den tariflichen und gesetzlichen Regelungen gewährt werden. Eine Kürzung
des Urlaubsanspruchs wegen der Streikteilnahme erfolgt nicht.
11. CNH wird allen von der Betriebsänderung
betroffenen Arbeitnehmern die betriebliche Sonderzahlung gemäß den Regelungen
des Tarifvertrages über betriebliche Sonderzahlungen für Arbeiter und
Angestellte der Metall- und Elektroindustrie in Berlin und Brandenburg
Tarifgebiet 1 vom 7. Januar 1997 gewähren, auch wenn diese vor dem 1. Dezember
2006 bei CNH ausscheiden. Eine Kürzung der betrieblichen Sonderzahlung wegen
der Streikteilnahme erfolgt nicht.
12. Die nächsten Monate werden genutzt, um nach
Möglichkeiten zur Schaffung von Arbeitsplätzen am Produktionsstandort der CNN
in Berlin durch eine eventuelle Anschlussnutzung des Werkes zu suchen. Hierzu
wird CNH für sechs Monate eine international tätige Unternehmensberatung
beauftragen, die potentielle Investoren finden soll. Die Beauftragung der
Unternehmensberatung erfolgt durch CNH auch unter Berücksichtigung der
Vorschläge von Betriebsrat und IG Metall. CNH wird einen Ausschuss des
Betriebsrates und der IG Metall aus drei Mitgliedern jeden 1. Arbeitstag im
Monat sowie in Fällen besonderer Entwicklungen über die Tätigkeit der
Unternehmensberatung informieren. An diesen Sitzungen wird auf Wunsch des
Ausschusses ein Mitarbeiter der Unternehmensberatung teilnehmen. Der Ausschuss
kann in die Sitzung eigene Vorschläge einbringen. Der Inhalt dieser Sitzungen
ist streng vertraulich und darf nur im Einvernehmen aller Beteiligten an Dritte
weiter gegeben werden bis eine Lösung gefunden worden ist. Die
Unternehmensberatung alleine ist verantwortlich für das Gelingen. CNN ist
weiterhin jederzeit bereit, Vorschläge, insbesondere von Dritten, zur
Anschlussnutzung zu diskutieren und zu analysieren. CNN erklärt sich zur
Unterstützung sinnvoller Vorschläge bereit, bis hin zum Verkauf der von der CNN
nicht mehr benötigten Assets zu einem günstigen Preis. CNH behält sich das
Recht vor, Verhandlungen mit Investoren die direkte Wettbewerber sind,
abzulehnen.
13. CNH ist bereit, auf sämtliche bisher wegen des
Arbeitskampfes entstandenen Schadensersatzansprüche gegen die IG Metall, die
betriebliche Streikleitung, den Betriebsrat und die streikenden Arbeitnehmer zu
verzichten. Zudem ist die CNH bereit, ein tarifvertragliches Maßregelungsverbot
hinsichtlich des aktuellen Arbeitskampfes zu vereinbaren. Ferner verzichtet CNH auf die
Durchsetzung der verwirkten Vertragsstrafen gegenüber der IG Metall.
14. Die IG Metall wird dafür Sorge tragen, dass
sämtliche Streikmaßnahmen unverzüglich nach Ablauf der Widerrufsfrist gemäß
Ziffer 17. beendet und auch zukünftig wegen der hier vereinbarten
Betriebsänderung unterlassen werden. Insbesondere der freie Zu- und Abtransport
von Waren, einschließlich von Baumaschinen und Ersatzteilen, muss unverzüglich
gewährleistet werden. Zudem wird die IG Metall so schnell wie vertretbar eine
Urabstimmung zur Beendigung der Streikmaßnahmen und einer Wiederaufnahme der Arbeit
durch die Streikenden durchführen. Die Arbeitnehmer sollen bei erfolgreicher
Urabstimmung am Dienstag und Mittwoch, den 6. und 7. Juni 2006, ihre Arbeit mit
der Frühschicht am Donnerstag, den 8. Juni 2006, wieder aufnehmen.
15. Zwischen
der IG Metall und dem Verband der Metall- und Elektroindustrie in Berlin und
Brandenburg e.V. wird vorbehaltlich
der Zustimmung des Arbeitgeberverbandes ein Tarifvertrag zur anteiligen
Auflösung der Rückstellung der CNH zur ERA Strukturkomponente für die von der
Betriebsänderung betroffenen Arbeitnehmer geschlossen.
Gemäß diesem Tarifvertrag wird CNH
keine Zahlungen aufgrund der Auflösung der ERA Rückstellungen an die aufgrund
der geplanten Betriebsänderung ausscheidenden Arbeitnehmern zu leisten haben.
16. Im Falle von Streitigkeiten über diese
Vereinbarung tritt eine Schlichtungsstelle mit je zwei Beisitzern davon als
Beisitzer jeweils die anwaltlichen Vertreter der Betriebspartner vom 1. Juni
2006, unter dem Vorsitz des Präsidenten des Landesarbeitsgerichtes Brandenburg,
Herrn Dr. Hans Friedrich Eisemann, zusammen.
17. Diese Vereinbarung kann bis zum Mittwoch, den
7. Juni 2006, 24 Uhr, gegenüber den übrigen Vertragsparteien widerrufen werden.
Nichtäußerung gilt als Zustimmung.