Vereinbarung

 

zwischen

 

der CNH Baumaschinen GmbH, Staakener Straße 53-63, 13581 Berlin,

 

im Folgenden: „CNN“

 

und

 

dem Betriebsrat der CNH Baumaschinen GmbH

 

im Folgenden: „Betriebsrat“ und

 

der Industriegewerkschaft Metall, Bezirk Berlin-Brandenburg-Sachsen, Alte Jakobstraße 149, 10969 Berlin,

 

im Folgenden: „IG Metall“

 

zur Beendigung des Arbeitskampfes und zum Abschluss eines Interessenausgleichs und Sozialplans über die von der CNH geplante Betriebsänderung gemäß Unterrichtungsschreiben vom 18. und 30. Januar 2006. Die Betriebspartner gehen davon aus, dass ein Interessenausgleich und ein Sozialplan bis zum 20.6.2006 vereinbart werden. Geschieht dies bis zu diesem Zeitpunkt nicht, entscheidet die Einigungsstelle nach Ziff. 16 dieser Vereinbarung. Sie legt dabei die in dieser Vereinbarung getroffenen Regelungen zu Grunde. Auf dieser Grundlage vereinbaren sie die nachfolgenden Regelungen:

 

1.   Die Produktion von Mobilbaggern und Radladern wird entgegen der bisherigen Planung der CNN statt zum 31. Juli 2006 erst zum 30. November 2006 still gelegt. Es werden Personalanpassungsmaßnahmen in den hiermit zusammenhängenden Bereichen durchgeführt und der Bereich Ersatzteileinkauf geschlossen. Von der hier vereinbarten Betriebsänderung sind die Arbeitsplätze von 333 Arbeitnehmern betroffen. Deren Arbeitsverhältnisse kann CNH aus betriebsbedingten Gründen kündigen. Die Abteilung zur Produktion von Gradern wird in Berlin mit mindestens 22 Arbeitnehmern bis mindestens zum 31. Dezember 2008 bestehen bleiben. Die Produktion von Gradern soll voraussichtlich im Gebäudebereich „Testing durchgeführt werden.

 

2.   Die Altersteilzeitverträge, die bereits abgeschlossen wurden, werden vertragsgemäß durchgeführt.

 

3.   CNN verpflichtet sich, die Ausbildungsverhältnisse der Auszubildenden im Betrieb zu Ende zu führen oder die Auszubildenden in ein betriebliches Ausbildungsverhältnis bei einem externen Unternehmen zu gleichen Bedingungen zu vermitteln.

 

4.   Der Interessenausgleich enthält eine Namensliste nach §1 Absatz 5 KSchG mit den Namen der von der Betriebsänderung betroffenen 333 Arbeitnehmer. CNN wird die Vorschläge des Betriebsrates zur Gestaltung der Namensliste berücksichtigen, soweit dies unter Berücksichtigung der Sozialauswahl, insbesondere des Sonderkündigungsschutzes einzelner Arbeitnehmer, möglich ist.

 

5.   CNH stellt einen Gesamtbetrag für den betrieblichen Sozialplan von Euro 29 Millionen (für die 333 von der Betriebsänderung betroffenen Arbeitnehmer) bereit. Dieser Betrag schließt die Kosten für die Abfindungen und für eine Beschäftigungsgesellschaft ein. Eine Erhöhung des Betrages, z. B. durch eine Tariflohnerhöhung, ist ausgeschlossen. Ferner reduziert sich das Gesamtvolumen von Euro 29 Millionen, wenn weniger Arbeitnehmer als 333 entlassen werden sollten. Eine Liste mit den Namen und relevanten Sozialdaten der von der geplanten Betriebsänderung betroffenen Arbeitnehmer wird dem Betriebsrat umgehend ausgehändigt.

 

6.   Die Abfindung berechnet sich grundsätzlich wie folgt:

 

Faktor 1,4 x volle Beschäftigungsjahre x (Bruttoeinkommen 2005 / 12) höchstens jedoch

EURO 120.000,00 für bis zu 59-jährige Mitarbeiter.

 

Ältere Arbeitnehmer erhalten stattdessen für jeden ihnen bis zum 63. Lebensjahr noch fehlenden Monat, abzüglich der (gegebenenfalls fiktiven) Verweildauer in der Beschäftigungsgesellschaft einen Betrag von EURO 1.700.- zuzüglich einer Zahlung in Höhe von 20.000.-EURO.

 

Wird nach Erstellung der Namensliste gemäß Ziffer 4. der Gesamtbetrag für die Abfindungen und die Kosten der Beschäftigungsgesellschaft nach Ziffer 5 unter Berücksichtigung der Beträge nach Ziffer 9. überschritten, erfolgt eine entsprechende Anpassung des Faktors 1,4; wird sie unterschritten, werden Zuschläge für Kinder und schwer behinderte Menschen ausgewiesen. CNH und Betriebsrat werden die Einhaltung dieser Regelung gemeinsam überprüfen.

 

7.   Die Betriebspartner verhandeln und vereinbaren in welchem Umfang Abfindungen aus dem Sozialplan gekürzt werden dürfen, wenn nicht monatlich bestimmte Stückzahlen von Baumaschinen differenziert nach Produkten in bestimmter Qualität bis Ende November 2006 produziert werden.

 

Dabei legen sie bei der Festlegung der Produktionsziele nicht die Produktionsplanung des Arbeitgebers für die Zeit bis zum November 2006 zu Grunde, sondern die durchschnittliche Leistung im Jahr 2005 unter Berücksichtigung der Urlaubs- und anderer Ausfallzeiten. Sie sind sich einig, dass beim Erreichen dieser Ziele überdurchschnittliche Fehlzeiten durch Krankheit nicht durch Überstunden ausgeglichen werden können und die Anlaufphase bis zum 15. Juni 2006 andauert, so dass die vor diesem Zeitpunkt erreichten Stückzahlen nicht zu Grunde gelegt werden dürfen. Werden in einem Monat weniger als 75 % der vereinbarten Stückzahlen eines Produkts erzielt, fällt die Kürzung für diesen Monat voll an, wird eine Stückzahl von mehr als 75 % erreicht, erfolgt eine anteilige Kürzung für diesen Monat. Eine Kürzung erfolgt nicht, wenn die Stückzahl im folgenden Monat nachgearbeitet wird oder in einem der Vormonate vorgearbeitet wurde. Eine Kürzung erfolgt auch nicht, wenn ein etwaiges Unterschreiten der Produktionsziele nicht auf einem Verschulden der Arbeitnehmer beruht. Das Betriebsrisiko trägt auch insoweit der Arbeitgeber.

Kommt es bis zum 20. Juni 2006 nicht zu einer Einigung, entscheidet eine Einigungsstelle unter dem Vorsitz von Dr. Hans Friedrich Eisemann mit jeweils drei Beisitzern, deren Spruch sich die Betriebspartner mit dieser Vereinbarung nach § 76 Abs. 6 BetrVG unterwerfen.

 

8.   Es wird eine Beschäftigungsgesellschaft mit mehreren betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheiten eingerichtet, die von CMI aus dem Gesamtbetrag nach Ziffer 5 und aus den Beträgen nach Ziffer 9. finanziert wird. Arbeitnehmer, die vorzeitig aus der Beschäftigungsgesellschaft ausscheiden, erhalten eine so genannte Sprintprämie von der Beschäftigungsgesellschaft. Die restlichen ansonsten für diesen Arbeitnehmer aufzuwendenden Beträge verbleiben in der Beschäftigungsgesellschaft. Verbleibende Beträge werden auf die Arbeitnehmer verteilt.

 

9.   Die andernfalls anfallenden Bruttomonatsgehälter (einschließlich Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung) der Arbeitnehmer, die unter Verkürzung ihrer Kündigungsfristen in eine Beschäftigungsgesellschaft eintreten, werden zur Finanzierung der Beschäftigungsgesellschaft von CNH bereitgestellt.

 

10. Der Urlaubsanspruch wird den Arbeitnehmern gemäß den tariflichen und gesetzlichen Regelungen gewährt werden. Eine Kürzung des Urlaubsanspruchs wegen der Streikteilnahme erfolgt nicht.

 

11. CNH wird allen von der Betriebsänderung betroffenen Arbeitnehmern die betriebliche Sonderzahlung gemäß den Regelungen des Tarifvertrages über betriebliche Sonderzahlungen für Arbeiter und Angestellte der Metall- und Elektroindustrie in Berlin und Brandenburg Tarifgebiet 1 vom 7. Januar 1997 gewähren, auch wenn diese vor dem 1. Dezember 2006 bei CNH ausscheiden. Eine Kürzung der betrieblichen Sonderzahlung wegen der Streikteilnahme erfolgt nicht.

 

12. Die nächsten Monate werden genutzt, um nach Möglichkeiten zur Schaffung von Arbeitsplätzen am Produktionsstandort der CNN in Berlin durch eine eventuelle Anschlussnutzung des Werkes zu suchen. Hierzu wird CNH für sechs Monate eine international tätige Unternehmensberatung beauftragen, die potentielle Investoren finden soll. Die Beauftragung der Unternehmensberatung erfolgt durch CNH auch unter Berücksichtigung der Vorschläge von Betriebsrat und IG Metall. CNH wird einen Ausschuss des Betriebsrates und der IG Metall aus drei Mitgliedern jeden 1. Arbeitstag im Monat sowie in Fällen besonderer Entwicklungen über die Tätigkeit der Unternehmensberatung informieren. An diesen Sitzungen wird auf Wunsch des Ausschusses ein Mitarbeiter der Unternehmensberatung teilnehmen. Der Ausschuss kann in die Sitzung eigene Vorschläge einbringen. Der Inhalt dieser Sitzungen ist streng vertraulich und darf nur im Einvernehmen aller Beteiligten an Dritte weiter gegeben werden bis eine Lösung gefunden worden ist. Die Unternehmensberatung alleine ist verantwortlich für das Gelingen. CNN ist weiterhin jederzeit bereit, Vorschläge, insbesondere von Dritten, zur Anschlussnutzung zu diskutieren und zu analysieren. CNN erklärt sich zur Unterstützung sinnvoller Vorschläge bereit, bis hin zum Verkauf der von der CNN nicht mehr benötigten Assets zu einem günstigen Preis. CNH behält sich das Recht vor, Verhandlungen mit Investoren die direkte Wettbewerber sind, abzulehnen.

 

13. CNH ist bereit, auf sämtliche bisher wegen des Arbeitskampfes entstandenen Schadensersatzansprüche gegen die IG Metall, die betriebliche Streikleitung, den Betriebsrat und die streikenden Arbeitnehmer zu verzichten. Zudem ist die CNH bereit, ein tarifvertragliches Maßregelungsverbot hinsichtlich des aktuellen Arbeitskampfes zu vereinbaren. Ferner verzichtet CNH auf die Durchsetzung der verwirkten Vertragsstrafen gegenüber der IG Metall.

 

14. Die IG Metall wird dafür Sorge tragen, dass sämtliche Streikmaßnahmen unverzüglich nach Ablauf der Widerrufsfrist gemäß Ziffer 17. beendet und auch zukünftig wegen der hier vereinbarten Betriebsänderung unterlassen werden. Insbesondere der freie Zu- und Abtransport von Waren, einschließlich von Baumaschinen und Ersatzteilen, muss unverzüglich gewährleistet werden. Zudem wird die IG Metall so schnell wie vertretbar eine Urabstimmung zur Beendigung der Streikmaßnahmen und einer Wiederaufnahme der Arbeit durch die Streikenden durchführen. Die Arbeitnehmer sollen bei erfolgreicher Urabstimmung am Dienstag und Mittwoch, den 6. und 7. Juni 2006, ihre Arbeit mit der Frühschicht am Donnerstag, den 8. Juni 2006, wieder aufnehmen.

 

15. Zwischen der IG Metall und dem Verband der Metall- und Elektroindustrie in Berlin und Brandenburg e.V. wird vorbehaltlich der Zustimmung des Arbeitgeberverbandes ein Tarifvertrag zur anteiligen Auflösung der Rückstellung der CNH zur ERA­ Strukturkomponente für die von der Betriebsänderung betroffenen Arbeitnehmer geschlossen.

Gemäß diesem Tarifvertrag wird CNH keine Zahlungen aufgrund der Auflösung der ERA ­Rückstellungen an die aufgrund der geplanten Betriebsänderung ausscheidenden Arbeitnehmern zu leisten haben.

 

16. Im Falle von Streitigkeiten über diese Vereinbarung tritt eine Schlichtungsstelle mit je zwei Beisitzern davon als Beisitzer jeweils die anwaltlichen Vertreter der Betriebspartner vom 1. Juni 2006, unter dem Vorsitz des Präsidenten des Landesarbeitsgerichtes Brandenburg, Herrn Dr. Hans Friedrich Eisemann, zusammen.

 

17. Diese Vereinbarung kann bis zum Mittwoch, den 7. Juni 2006, 24 Uhr, gegenüber den übrigen Vertragsparteien widerrufen werden. Nichtäußerung gilt als Zustimmung.